Ulrichskirche
 

Satzung

Satzung Kuratorium Ulrichskirche e.V.: Die Satzung wurde am 23. September 2007 ins Internet gestellt und damit veröffentlicht. Bis zur Gründungsveranstaltung am 31. Oktober 2007 wurde sie durch Vorschläge interessierter Mitgliedskandidaten mehrfach überarbeitet und von zwei Juristen geprüft. Nach Beschluss der Satzung wurde diese am 01. November 2007 beim Amtsgericht eingereicht. Am 20. Februar 2008 wurde der Verein ins Vereinsregister eingetragen. Am 29. August 2008, 26. Februar 2011, 28. März 2015,19. März 2016, 01. April 2017 und 31. Oktober 2022 erfolgten Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung.

Kuratorium Ulrichskirche e.V.
Gesellschaft zur Förderung der Rekonstruktion der Ulrichskirche zu Magdeburg

Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Beirat
§ 10 Kassen- und Buchprüfer
§ 11 Mitgliedsbeiträge
§ 12 Auflösung des Vereins

Präambel
Die in Folge des Krieges 1945 teilzerstörte und 1956 gesprengte Magdeburger Stadtpfarrkirche St. Ulrich und Levin (kurz Ulrichskirche) verkörperte die fortschrittlichen, reformatorischen, humanistischen und bürgerlichen Eigenschaften der Stadt Magdeburg. Keine andere Stadt weltweit hat in ihrer Geschichte so zum Evangelium gestanden wie Magdeburg.

Die Magdeburger Ulrichskirche besitzt eine welthistorische Bedeutung als Reformationszentrum und war somit eine der bedeutendsten evangelischen Kirchenbauten überhaupt. Im Jahre 1547 bot sie Zuflucht für die Gelehrten der Wittenberger Universität, da diese ihre Stadt aufgrund der kaiserlichen Belagerung verlassen mussten. Von Magdeburg aus wurden ihre Streitschriften gegen den Kaiser mit Hilfe der Pastoren der Ulrichskirche in alle Welt versandt. Daher rührt der weltberühmte Name "Unseres Hergotts Kanzlei" für die Stadt Magdeburg.

Ab 1552 entstanden auch die "Magdeburger Centurien" hier, eines der bedeutendsten Werke des Reformationszeitalters. Es ist mehr als ein halbes Jahrhundert vergangen, seit die gut erhaltene und wieder aufbaufähige Kirche trotz massiver nationaler und internationaler Proteste auf Geheiß des SED-Regimes in einem Akt der Kulturbarbarei am 5. April 1956 aus ideologischen Gründen gesprengt worden ist.

Die Überwindung der deutschen Teilung ermöglicht es jetzt, die Ulrichskirche durch eine aufopferungsvolle Vereinsarbeit und eine weltweite Spendensammlung zu rekonstruieren. Die Ulrichskirche ist das einzige verlorene sakrale Bauwerk Magdeburgs, das heutzutage noch originalgetreu nach alten Bauplänen unter Einbeziehung alter Baumaterialien auf alten Fundamenten am alten Standort rekonstruiert werden kann. Den Anstoß hierfür gab eine private Initiative von Herrn Dr. Tobias Köppe mit seiner seit Anfang 2006 bestehenden Internetseite www.ulrichskirche.de. Mit Texten, Fotomontagen und Architekturmodellen hat er beharrlich zur Rekonstruktion der Ulrichskirche aufgerufen. Dieser Ruf hat in Magdeburg und zunehmend in der ganzen Bundesrepublik Deutschland seine Unterstützung gefunden und eine breite Welle der Befürwortung und Begeisterung ausgelöst. Die daraus resultierende Bürgerinitiative wurde somit zum Ausgangspunkt der Rekonstruktion und führte zur Gründung dieser Fördergesellschaft.

Diese stellt sich der Aufgabe, die historische, städtebauliche und religiöse Bedeutung der Ulrichskirche im Zentrum Magdeburgs ins Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zurück zu rufen. Die Fördergesellschaft geht davon aus, dass zu gegebener Zeit die Bereitschaft vorhanden ist, mit dem Wiederaufbau der Ulrichskirche der Stadt Magdeburg einen wichtigen Teil ihrer geistigen, kulturellen und städtebaulichen Mitte zurückzugeben.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kuratorium Ulrichskirche - Gesellschaft zur Förderung der Rekonstruktion der Ulrichskirche zu Magdeburg“, kurz „Kuratorium Ulrichskirche“. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung wird der Name mit dem Zusatz „e.V.“ geführt.

2. Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.

§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist:

  • die Erinnerung an die mit der Ulrichskirche verbundene Geschichte Magdeburgs lebendig zu machen,
  • am historischen Ort der Ulrichskirche dem Gedenken an die Zerstörungen Magdeburgs Raum und Gestalt zu geben,
  • die noch vorhandenen baulichen Reste der Ulrichskirche zu erschließen und durch sinnvolle Ergänzung eine Nutzung als bauliches Denkmal, als Ort der Erinnerung und als geistlicher Raum zu ermöglichen,
  • die Option eines späteren Wiederaufbaus der Ulrichskirche offen zu halten und das Bewusstsein dafür zu wecken, welche städtebauliche, kulturelle und religiöse Chance in einem Wiederaufbau der Ulrichskirche besteht,
  • die Rekonstruktion der Magdeburger Ulrichskirche in ihrer letzten architektonischen Fassung zu fördern und zu unterstützen.
  • sich an der Nutzung wiedergewonnener Räume der Ulrichskirche zu beteiligen.

2. Für eine mögliche Wiedererrichtung der Ulrichskirche in Teilen oder in ihrer Gesamtheit kann der Verein die Errichtung einer steuerbegünstigten Stiftung vornehmen.

3.  Der Verein bemüht sich um die Kooperation mit kommunalen, kirchlichen und kulturellen Einrichtungen und mit Institutionen der Denkmalpflege; er fördert die internationale und ökumenische Zusammenarbeit.

4. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke, Zwecke der Denkmalpflege und der Kunst, Zwecke der Religion sowie des Heimatgedankens im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden durch verschiedene Maßnahmen verwirklicht:

  • kulturelle Veranstaltungen, die an die Ulrichskirche erinnern, wie z.B. Konzerte, Vorträge und Ausstellungen,
  • religiöse Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Ulrichskirche, wie z.B. Andachten und  Gedenktage für die Kirchenpatrone,
  • Sichtbarmachung der Fundamente und Grüfte und deren Erhalt und Wiederherstellung,
  • Erschließung und Ergänzung der vorhandenen baulichen Reste der Ulrichskirche,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Wiederaufbau der Ulrichskirche,
  • Beschaffung von Finanzmitteln für den Wiederaufbau,
  • Nutzung als bauliches Denkmal, als Ort der Erinnerung und als geistlichen Raum.

Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamteinrichtung nur dazu dienen, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der dafür geltenden Gesetzesvorschriften. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2007.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jedwede Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

2. Ehrenmitglieder: Personen, denen der Verein für herausragende ideelle Verdienste um den Vereinszweck besondere Hochachtung und Dankbarkeit erweisen will, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
b) durch Austritt mit schriftlicher Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstands-mitglied, die jedoch nur zum Abschluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung behandelt und beschließt über die Berufung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsgrund.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages bzw. von Teilbeträgen über 12 Monate im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beitragsschulden beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

6. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder werden bei der Abstimmung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten; eine Mitwirkung bei der Wahl oder bei der Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Hauhaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen abgelehnte Aufnahmeanträge oder Berufungen gegen
    Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für die Jahresrechnung
h) Berufung der Rechnungsprüfer.

3. Die Mitgliederversammlung kann in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

4. Weiterhin ist die Mitgliederversammlung zuständig für die Verabschiedung von Leitlinien zur Verwirklichung des Vereinszwecks. durch weitere Aktivitäten nach Maßgabe des § 3 Ziffer 1 dieser Satzung.

5. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen. Die Versendung des Einladungsschreibens erfolgt per E-Mail bzw. auf Verlangen per Post. Die Einberufungsfrist beginnt mit der Zustellung per E-Mail bzw. dem Datum des Poststempels auf dem Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell oder in Hybridform stattfinden.

6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie von zehn Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe vom Vorstand gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

7. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zugesandt.

8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge, mit denen eine Satzungsänderung angestrebt wird, sind spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat diese Anträge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Vereinsmitglieder zu versenden.

9. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, einem der Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Vorstandswahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Aussprache einem Wahlleiter oder -ausschuss übertragen werden.

11. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, unter den Anwesenden müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder sein. Eine Anwesenheitsliste ist bei jeder Mitgliederversammlung auszulegen.

12. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Satzungsänderungen – auch Änderungen des Vereinszwecks – können mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

13. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Er kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll wird vom Sitzungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.


§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

a) die Durchführung des Vereinszwecks,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit des Vereins,
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans,
e) die Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
g) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
h) die Berufung von Beiräten und Ausschüssen.

2. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern:

* dem Vorsitzenden,
* dem 1. Stellvertreter,
* dem 2. Stellvertreter,
* dem Schriftführer,
* dem Schatzmeister,
* bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorsitzende oder die beiden Stellvertreter vertreten den Verein jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.

3. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu bis zu fünf weitere Beisitzer treten, die mit dem Vorstand i.S. des § 26 BGB den erweiterten Vorstand bilden.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand muss Mitglied des Vereins sein. Konnten zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung nicht alle Vorstandspositionen besetzt werden oder scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand durch Beschluss hierfür aus seiner Sicht geeignete Personen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen, die diese Ersatzmitglieder dann bestätigen muss.

5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder telegraphisch einberufen. In der Regel ist dabei eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

7. Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu bestimmenden Regelung erklären.

10. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken im Protokoll der Vorstandssitzung darzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort und Datum der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

11. Der Vorstand kann zur besseren Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums Ulrichskirche und zur wirksameren Erfüllung des Vereinszwecks hauptamtlich einen besonderen Bevollmächtigten, vereinsintern als Geschäftsführer bezeichnet, und auch weitere Mitarbeiter einsetzen. Diese Mitarbeiter sind dem Vorstand unterstellt und damit ihm gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Dem Geschäftsführer obliegt auch die Leitung der Arbeit der Geschäftsstelle, bei Vorstandssitzungen hat er Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 9 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat oder auch mehrere Beiräte berufen, die aus kompetenten Personen bestehen, die in den verschiedenen Bereichen des Bau-, Finanz- und Wirtschaftswesens sowie als Verantwortliche aus den Bereichen Kirche, Politik und Wissenschaft tätig sind oder waren. Jedem Beirat sollten nach Möglichkeit mindestens drei Mitglieder angehören.

2. Der Vorstand kann einen Beirat vor allem zu Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu Rate ziehen.

3. Die Mitglieder eines Beirates werden nach vorher eingeholter Bereitschaftserklärung vom Vorstand für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Ein Beirat wird bei Bedarf und grundsätzlich vom Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen.


§ 10 Kassen- und Buchprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen zwei sachverständige Personen aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassen- und Buchprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit den Vorstand zu unterrichten und in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 11 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.

2. Die Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, sämtliche Einzelheiten sind in einer separaten Beitragsordnung festgeschrieben.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 12 Regelungen zum Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Den Organen des Vereins und allen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.


§ 13 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassenden Gesellschafterbeschlusses der Mitgliederversammlung.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes im Sinne § 26 BGB die Liquidatoren. Für die Vertretung gelten die Regelungen in § 8 Ziffer 2 entsprechend.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Förderung der Denkmalpflege oder kirchlicher Zwecke.

Diese vorliegende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.10.2022 beschlossen.

 
 
 
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Zitat des Monats

"Aber woher sollten das die Wähler wissen? Hätten sie es gewusst und anders abgestimmt, wäre Magdeburg jetzt jährlich das Ziel von zigtausenden US-Touristen und 2025 sicher Kulturhauptstadt Europas." Siegfried Kolberg, Magdeburg

 
 
Das Buch über die Ulrichskirche