Ulrichskirche
 

Beitragsordnung des Kuratoriums Ulrichskirche e.V.

1. Die Mitglieder des Kuratoriums Ulrichskirche e. V. leisten jährliche Beiträge zur Unterstützung der Arbeit der Fördergesellschaft.

2. Eine Aufnahmegebühr bei vollzogener Mitgliedschaft wird nicht erhoben.
Mitglieder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres beitreten, zahlen den vollen Beitrag. Mitglieder, die nach dem 30. Juni beitreten, zahlen 50 Prozent der jeweiligen Beitragssumme unter Absatz 3.
Der Beitrag wird vier Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung fällig. Für alle ganzjährig schon bestehenden Mitgliedschaften wird der Beitrag am 15. März des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

3. Die Beitragssätze und deren Höhe werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Derzeit sind sie wie folgt gestaffelt:

1   Arbeiter, Beamte, Angestellte und Selbstständige60 €/ Jahr
2   Verheiratete, die unter 1 fallen zahlen zusammen80 €/ Jahr
3   Juristische Personen und Körperschaften60 €/ Jahr
4   Rentner, Studenten, Auszubildende und Arbeitssuchende20 €/ Jahr
5   Kinder, Schüler und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. LJbeitragsfrei
6   Empfänger von Leistungen nach ALG IIbeitragsfrei

Der Vorstand gewährt seinen Mitgliedern die nachfolgenden Varianten der Zahlungsweise:

a. jährliche Zahlung  –  Teilnahme am elektronischen Lastschriftverfahren

b. jährliche Zahlung  –  selbständige Überweisung des Beitrages durch das Mitglied

c. quartalsweise Zahlung  –  selbständige Überweisung des Beitrages durch das Mitglied


4. Bei jährlicher Zahlung durch das Lastschriftverfahren wird der volle Beitrag im März bzw. April des Jahres eingezogen.

5. Bei jährlicher Zahlung selbständig durch das Mitglied ist der Beitrag im März bzw. April des laufenden Jahres fällig.

6. Bei selbständiger quartalsweiser Zahlung wird der Beitrag zum 15. des letzten Monats im Quartal fällig.

7. Die Mitgliedsanträge für Kinder, Schüler und Jugendliche bis zur Vollendung
des 16. Lebensjahres müssen durch die Erziehungsberechtigten unterzeichnet
und dem Vorstand vorgelegt werden.

8. Der Vorstand kann satzungsgemäß im begründeten Ausnahmefall nach
schriftlicher Beantragung eine Beitragsreduzierung im Einzelfall
beschließen. Hierfür sind dann notwendige Nachweise/ Belege vorzulegen.

 

9. Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ( § 50 Abs. 1 1 ESTDV ) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 8 ESTG gefördert werden.
 
10. Die Beitragsordnung trat nach Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 26. Februar 2011 in Kraft und wurde durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 8. März 2014 in Teilen geändert.

 

 
 
 
Spenden Sie!Link zu www.kirchensprengung.de Link zu www.unseres-herrgotts-kanzlei.de Link zu www.ottostadt.de
 
Zitat des Monats

"Aber woher sollten das die Wähler wissen? Hätten sie es gewusst und anders abgestimmt, wäre Magdeburg jetzt jährlich das Ziel von zigtausenden US-Touristen und 2025 sicher Kulturhauptstadt Europas." Siegfried Kolberg, Magdeburg

 
 
Das Buch über die Ulrichskirche